Rn 28

Es besteht keine allg Pflicht, Empfangsvorkehrungen zu treffen oder -einrichtungen zu schaffen (BGHZ 67, 278). Ein bei der Post niedergelegtes Einschreiben muss idR nicht abgeholt werden (BGH NJW 96, 1968; BAG NJW 97, 147). Im privaten Verkehr müssen grds kein Briefkasten vorhanden, kein Namensschild angebracht (LAG Bremen DB 01, 2719) und eine Telekommunikationseinrichtung (Anrufbeantworter, Fax, E-Mail) nicht funktionsfähig sein. Verzögerungen durch einen Nachsendeauftrag gehen zulasten des Erklärenden (BGH NJW 96, 1968 [BGH 16.04.1996 - VI ZR 362/95]). Dazu bestehen gewichtige Einschränkungen. Wer aufgrund bestehender oder angebahnter geschäftlicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, muss geeignete Vorkehrungen treffen, damit ihn derartige Erklärungen erreichen (BGH NJW 98, 977 [BGH 26.11.1997 - VIII ZR 22/97]; BAG NZA 06, 205). Dies gilt insb für Kaufleute, § 362 HGB, aber auch allg im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Muss ein ArbN aufgrund eines Verfahrens vor dem Integrationsamt mit einer Kündigung rechnen, kann er sich nicht auf den verspäteten Zugang der Erklärung berufen, wenn er trotz eines Benachrichtigungsscheins das Schreiben nicht zeitnah von der Postdienststelle abgeholt hat (BAG NZA 03, 723 [BAG 07.11.2002 - 2 AZR 475/01]) oder wenn er trotz Umzugs die neue Adresse nicht mitteilt (BAG NZA 06, 206 [BAG 22.09.2005 - 2 AZR 366/04]). Wer sich im privaten Rechtsverkehr bei der Geschäftsanbahnung einer Telekommunikationsform bedient, zB E-Mail (Ultsch NJW 97, 3007), oder auf sie verweist, etwa Fax-Anschluss (BRHP/Wendtland § 130 Rz 25), muss für ihre Funktionsfähigkeit sorgen. Dies gilt auch beim Schutz durch eine Firewall.

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