Rn 6

Da die Verbraucherrechtsrichtlinien auf dem Konzept der Mindestharmonisierung beruhen, stand es dem nationalen Gesetzgeber frei, bei der Umsetzung einen weitergehenden Verbraucherschutz als von den RL vorgesehen zu schaffen (Bülow/Artz NJW 00, 2050; Lorenz NJW 98, 2939). Der nationale Verbraucherbegriff umfasst sowohl rollensoziologische Merkmale, die sich schlagwortartig mit der strukturellen Unterlegenheit (vgl BVerfG NJW 94, 38 f [BVerfG 19.10.1993 - 1 BvR 567/89]) des Verbrauchers beschreiben lassen, als auch Elemente der situativen Schutzbedürftigkeit (Schulze/Schulte-Nölke/Pfeiffer Die Schuldrechtsreform vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts 2001, S 139 f; MüKoBGB/Micklitz Vor §§ 13, 14 Rz 76). Praktisch zeigt sich der Ausbau des europäischen Mindestschutzes durch die nationale Regelung zum einen daran, dass die europarechtliche Definition des Verbrauchers jegliche Verträge mit beruflicher Zweckbestimmung vom Schutzbereich ausnimmt. § 13 entzieht demgegenüber nur Rechtsgeschäfte, die selbstständigen beruflichen Zwecken dienen, dem Anwendungsbereich (Bülow/Artz NJW 00, 2050). Zum anderen stellt § 13 nicht auf einen bestimmten sachlichen Anwendungsbereich ab. Vielmehr deckt der Wortlaut der Norm eindeutig jedes Rechtsgeschäft und ist nicht vertragstypenbezogen (MüKoBGB/Micklitz Rz 63; aM Bauer/Kock DB 02, 44; Henssler RdA 02, 133 ff). Dies wird auch durch den Standort der Norm im Allg Teil des BGB unterstrichen (BAG NJW 05, 3308 [BAG 25.05.2005 - 5 AZR 572/04]). Die einzelnen Verbraucherschutzrechte können demgegenüber jedoch auf bestimmte Vertragstypen bezogen sein (zB §§ 312b, 491).

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