Rn 7
Für die Verwertung gelten neben §§ 1294–1296 die §§ 1279 ff u ergänzend die §§ 1273 ff, dh, die Befriedigung des Pfandgläubigers erfolgt grds durch Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Papier (§ 1277) u dessen anschließende Pfändung.
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