Rn 8

Die Einigung bedarf der für die Vollrechtsübertragung notwendigen Form (zB § 15 III GmbHG). Diese muss alle wesentlichen Punkte des Pfandvertrages einschl der gesicherten Forderung umfassen (RGZ 136, 422, 424; 148, 349, 353). Eine unvollkommene Bezeichnung genügt, wenn sich die gesicherte Forderung aus Umständen außerhalb der Urkunde ermitteln lässt.

 

Rn 9

Wenn die Vollrechtsübertragung die Übergabe einer Sache erfordert oder an weitere Voraussetzungen gebunden ist, so gilt dies auch für die Verpfändung. §§ 1205f sind zu beachten (I 1).

 

Rn 10

Für die iÜ formlose Verpfändung einer Forderung schreibt § 1280 in Abweichung von § 1274 I 1 eine Anzeige des Gläubigers der verpfändeten Forderung an den Schuldner vor.

 

Rn 11

Die Bestellung eines Pfandrechts für Forderungen aus verbindlichen Börsentermingeschäften durch einen Dritten setzte dessen Termingeschäftsfähigkeit voraus (BGHZ 148, 297, 299 ff).

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