Rn 13

Die Verpfändung einer durch eine Briefhypothek gesicherten Forderung sowie einer Briefgrundschuld (§ 1291) erfordert eine schriftliche Verpfändungserklärung des Verpfänders, eine formlose Annahmeerklärung des Gläubigers u die Übergabe des Briefes gem § 1205f (RGZ 85, 431, 436) an den Pfandgläubiger (§ 1154 I 1), nicht aber einer Anzeige nach § 1280. Bei einer Vereinbarung nach § 1117 II bedarf es einer Anzeige nach § 1205 II an das Grundbuchamt (Soergel/Habersack Rz 16). An die Stelle der schriftlichen Verpfändungserklärung kann nach § 1154 II die Eintragung der Verpfändung im Grundbuch treten.

 

Rn 14

Der Brief als solcher ist nicht Gegenstand eines eigenen Pfandrechts (§ 952). Die nichtige Bestellung eines Pfandrechts an einem Brief kann in ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht (RGZ 66, 24, 27; 124, 28, 31) oder eine Verpflichtung zum Abschluss eines Pfandvertrages umdeutbar sein.

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