Rn 11

Im Unterschied zur früheren Rechtslage wird im Gesetz nicht mehr ausdrücklich verlangt, dass der Abschluss der Erklärung durch eine Nachbildung der Namensunterschrift oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird. Dabei hat es sich um eine wenig bedeutsame Formalie gehandelt, die unproblematisch entfallen kann.

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