Rn 5

Es muss eine formbedürftige Willenserklärung oder –wichtiger – rechtsgeschäftsähnliche Erklärung abgegeben werden. Eine formwirksame Erklärung muss nicht nur vom Erklärenden in Textform abgegeben werden, sondern dem Empfänger auch in Textform zugehen (BTDrs 17/12637, 44).

 

Rn 6

Verlangt wird eine Lesbarkeit der Erklärung, dh, sie muss in Schriftzeichen verkörpert sein. Eine Erklärung ist nicht nur dann lesbar, wenn sie der Erklärende oder der Empfänger, wie im Fall einer auf dem dauerhaften Datenträger Papier geschriebenen Erklärung, unmittelbar lesen kann. Auch eine Erklärung in einem elektronischen Dokument, die mit Hilfe von Anzeigeprogrammen lesbar ist, entspricht den Anforderungen der Textform (BTDrs 17/12637, 44). Sprach- und Bildaufzeichnungen erfüllen dagegen nicht die Anforderungen. Eine über Videobotschaft übermittelte Textnachricht erfüllt zwar grds die äußerlichen Merkmale, entspricht aber nicht dem Schutzzweck der Vorschrift.

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