Rn 2

Pfandreife tritt, soweit diese vereinbarungsgemäß nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig ist (erleichternde Vereinbarungen sind unwirksam), bei einer Geldforderung (1) auch nach § 9 I PfandleihVO (BGH WM 87, 185, 186) mit deren Fälligkeit, nicht erst mit Verzug ein. Annahmeverzug des Gläubigers ändert nichts; die Verwertung kann in einem solchen Falle aber eine Schadensersatzpflicht des Gläubigers auslösen. Der Nachweis der Fälligkeit obliegt dem Pfandgläubiger (MüKo/Damrau § 1282 Rz 14). Bei Einwendungen gg den Pfandverkauf kann der Eigentümer Unterlassungsklage erheben (Ddorf, Urt v 10.9.12 – I-3 VA 4/12, Rz 32, juris). Bei Verpfändung einer Versicherung tritt Pfandreife ein mit Fälligkeit des Versicherungsanspruchs (BGH NJW-RR 21, 987 [BGH 29.04.2021 - IX ZB 25/20] Rz 11). Wenn der Anspruch aus einem Rückdeckungsvertrag fällig wird, steht er dem Pfandgläubiger zu (Hambg NJW-RR 22, 1086 [OLG Hamburg 03.02.2022 - 7 UF 25/21] Rz 20).

 

Rn 3

Bei einer Nichtgeldforderung setzt die Pfandreife außerdem voraus, dass sich die Forderung in einen Geldanspruch umgewandelt hat. Der Befreiungsanspruch eines Bürgen (§ 775) geht mit seiner erfolgreichen Inanspruchnahme in eine Geldforderung über (RGZ 78, 26, 34; 143, 192, 193). Bei Verstoß gg II ist die Veräußerung rechtswidrig (§ 1243 I).

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