Rn 1

§ 1209 regelt anknüpfend an das Prioritätsprinzip den Vorrang des älteren Rechts vor dem jüngeren (BGHZ 52, 99, 107). Entscheidend für das Rangverhältnis auch zu gesetzlichen Pfandrechten u zum Pfändungspfandrecht ist der Zeitpunkt der Bestellung, nicht die Entstehung der gesicherten künftigen oder bedingten Forderung (BGHZ 86, 340, 346; 93, 71, 76; 123, 183, 190). Das gilt nach hM, wie § 161 ergibt, auch bei bedingter Pfandrechtsbestellung (Staud/Wiegand Rz 6). Gleichzeitig bestellte Pfandrechte haben gleichen Rang. Die Parteien können wegen des zwingenden Charakters des § 1209 mit dinglicher Wirkung nichts anderes, etwa einen Rangrücktritt, vereinbaren (str Staud/Wiegand Rz 9; Erman/J. Schmidt Rz 4; MüKo/Damrau Rz 2; Nobbe/Pamp Rz 3; Pal/Wicke Rz 1; aA NK/Bülow Rz 3; Wilhelm JZ 15, 346, 349; vermittelnd Soergel/Habersack Rz 5), wohl aber mit schuldrechtlicher (BAG NJW 90, 2641, 2642 f; G. Hoffmann WM 07, 1547).

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