Gesetzestext

 

1Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. 2Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

 

Rn 1

Die Umwandlungsmöglichkeit entspricht der des § 1198. An die Stelle des Grundschuldkapitals tritt die Ablösungssummel, an die Stelle der Rente die Zinsen. Es kann ein geringerer, aber kein höherer Betrag vereinbart werden. Auch die unmittelbare Umwandlung aus oder in eine Hypothek ist möglich.

 

Rn 2

Die Umwandlungsmöglichkeit führt dazu, dass gleich- oder nachrangige Berechtigte bei der Bewertung im Rang vorgehender oder gleichstehender Reches kumulativ den Ablösungsbetrag und die Nebenleistungen, die den gleichen Rang wie das Hauptrecht haben, berücksichtigen müssen. Ansprüche aus § 826 wegen einer nach § 1203 zulässigen Umwandlung (Hambg OLGR 36, 137) sind nur ausnahmsweise denkbar.

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