Rn 30

Ein weiteres besonderes Persönlichkeitsrecht ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] Volkszählung; Buchner Informationelle Selbstbestimmung im Privatrecht, 06). Geschützt wird der Einzelne davor, dass seine personenbezogenen Daten nicht durch Nutzung, Verarbeitung, Speicherung oder Weitergabe zu einer Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts führen (§ 8 II BDSG). Dies umfasst zB auch den Schutz vor heimlich veranlassten DNA-Vaterschaftsanalysen (BGHZ 162, 1) sowie vor Online-Durchsuchungen (BVerfG NJW 08, 822); s.u. Rn 54. Zum strafrechtl Schutz vgl §§ 202a–c StGB.

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