Rn 1

Die Norm ist seit 1.1.1900 unverändert. Sie regelt mit dem Namensrecht ein wichtiges einzelnes Persönlichkeitsrecht aus dem Kreis der sog besonderen Persönlichkeitsrechte (s.u. Rn 26). Das BGB kennt aber weder eine vollständige Regelung der besonderen Persönlichkeitsrechte noch das allg Persönlichkeitsrecht (s.u. Rn 31). Daher ist § 12 zu einer wichtigen normativen Basis für die Fortentwicklung des Persönlichkeitsrechts und ebenso für die nähere Ausprägung des (ebenfalls im BGB nicht geregelten) allg Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs geworden (vgl dazu § 1004 Rn 6, 7).

 

Rn 2

Mit dem Namen, den jede natürliche und jede juristische Person inne hat, wird die Individualität des Rechtssubjekts verdeutlicht. Der Name repräsentiert also idR die Rechtsperson und kennzeichnet damit ihre Identität (Individualisierungsfunktion). Das Namensrecht ist verfassungsrechtlich in Art 1, 2 I GG verankert (BVerfG JZ 82, 798 [BVerfG 12.01.1982 - 2 BvR 113/81]; Hubmann Das Persönlichkeitsrecht S 276 ff). Zum Streit, ob namensrechtliche Vereinbarungen möglich sind, v Oertzen/Engelmeier FamRZ 08, 1133.

 

Rn 3

Der Name hat ferner eine Zuordnungsfunktion. Im Familienrecht (vgl § 1355) und Erbrecht ebenso wie im gesamten Geschäftsverkehr dient der Name der Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Familie, einer bestimmten Unternehmensbezeichnung usw. Diese Zuordnungsfunktion wird auch dadurch deutlich, dass an der gesetzlichen Regelung des Namensrechts ein öffentliches Interesse besteht, da auch im öffentlichen Recht die Zuordnungsfunktion von großer Bedeutung ist (Ordnungsfunktion).

 

Rn 4

Die Regelung des Namensrechts in § 12 ist nach der Systematik des BGB zunächst nur für natürliche Personen gedacht gewesen. Heute ist es aber einhellige Auffassung, dass § 12 analog auch auf juristische Personen sowie auf alle Arten von Vereinen und Gesellschaften, ferner auf Immobilien anzuwenden ist (s.u. Rn 25). Besondere Regelungen finden sich im HGB für die Handelsfirma. Nach § 17 I HGB ist die Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt (zu den Einzelheiten s. §§ 1737a HGB). Abzutrennen vom Namensrecht ist schließlich auch die Marke, durch die die Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung gekennzeichnet wird. Für sie finden sich spezielle Regelungen im MarkenG.

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