Rn 38

Das Apr wird regelmäßig unter die sonstigen absoluten Rechte des § 823 I subsumiert. Dies bedeutet, dass ein Anspruch die Bejahung von Vorsatz oder Fahrlässigkeit beim Verletzer voraussetzt. Da zum Tatbestand des Eingriffs in das Apr die widerrechtliche Beeinträchtigung einer geschützten Sphäre gehört, wird man beim Verletzer idR Fahrlässigkeit annehmen müssen. Jedermann ist zuzumuten, vor Beeinträchtigungshandlungen eine sorgfältige Abwägung der betroffenen Rechtsgüter vorzunehmen und sein Handeln unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes Anderer näher zu prüfen.

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