Rn 2

Da eine Forderung nicht Voraussetzung für das Bestehen der Grundschuld ist, muss § 1192 II die Geltung der Vorschriften über Hypothekenzinsen ausdrücklich anordnen. Die Grundschuldzinsen sind von den Zinsen der gesicherten Forderung unabhängig. Deshalb haftet der Ersteher in der Teilungsversteigerung ab Zuschlag für die Grundschuldzinsen in der eingetragenen Höhe (München ErbR 22, 1134). Bei der Sicherungsgrundschuld liegt dagegen in der Entgegennahme der vertragsgemäß entrichteten Zinsen für die gesicherte Forderung ein Verzicht des Gläubigers auf die Grundschuldzinsen für denselben Zeitraum (mit der Wirkung des § 1178 II).

 

Rn 3

Auch bei der Sicherungsgrundschuld verjähren die Zinsen ohne Hemmung bis zum Eintritt des Sicherungsfalls nach § 197 II (BGH NJW 99, 3705 [BGH 28.09.1999 - XI ZR 90/98]). Bei der Vollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde sollten deshalb die verjährten Zinsen vom Vollstreckungsauftrag ausgenommen werden, andernfalls ist die Klage aus § 767 ZPO begründet (vgl BGH NJW 17, 674 [BGH 21.10.2016 - V ZR 230/15]). Verzugszinsen (§ 1118) können nur bei Verzug mit den Grundschuldzinsen gefordert werden; Verzug bei der gesicherten Forderung ist ohne Bedeutung.

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