Rn 32

Gibt der Erklärende lediglich das Ergebnis seiner Berechnungen, nicht aber deren Grundlagen bekannt, liegt ein interner oder verdeckter Kalkulationsirrtum vor, der als Motivirrtum rechtlich unbeachtlich ist (BGHZ 154, 281; BGH NJW 02, 2312 f; Pawlowski JZ 97, 741; aA Birk JZ 02, 449 f), zB wenn der Bieter die nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte nicht einkalkuliert (BGH NJW 08, 2442 Tz 20). Für diesen Irrtum trägt der Erklärende das Risiko. Dies gilt auch, wenn der Erklärungsempfänger den Irrtum hätte erkennen können, aber nicht erkannt hat und sogar, wenn der Erklärungsempfänger den Irrtum positiv erkannte (BGHZ 139, 181). Besteht der Empfänger auf der Vertragsdurchführung, obwohl er den Irrtum kannte oder er sich der Kenntnisnahme treuwidrig verschlossen hat, kann eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242) vorliegen, falls die Vertragsdurchführung dem Erklärenden schlechthin unzumutbar ist, etwa weil er dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriete (BGHZ 139, 184 f; Ddorf NJW-RR 16, 1073; weiter München NJW 03, 367). Dies gilt aber auch, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung vom Bieter nicht mehr erwartet werden kann, sich mit dem irrig kalkulierten Preis als einer noch annähernd äquivalenten Gegenleistung für die zu erbringende Leistung zu begnügen (BGH NJW 15, 1513 Tz 16). Im Fall eines erkannten schwerwiegenden Kalkulationsfehlers besteht insb für einen öffentlichen Auftraggeber eine Hinweis- und sonst nach den §§ 280 I, 311 II Nr 1, 241 II eine Schadensersatzpflicht (BGH NJW 01, 295 [BGH 27.09.2000 - VIII ZR 155/99]; NJW 15, 1513 [BGH 11.11.2014 - X ZR 32/14] Tz 6).

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