Rn 4

Berechtigter der Löschungsvormerkung kann nur ein namentlich bezeichneter Berechtigter, nicht der jeweilige Inhaber eines Rechts sein (BayObLG NJW 81, 2582 [BayObLG 05.05.1980 - BReg. 2 Z 50/79]; aA KG DNotZ 80, 487 [KG Berlin 07.03.1980 - 1 W 4820/79]), ausgenommen bei subjektiv dinglichen Rechten. Wird das Recht übertragen, so ist das idR so auszulegen, dass auch der Löschungsanspruch übertragen wird; mit ihm geht die Vormerkung über (§ 401). Ob der Anspruch statt auf Löschung auch auf Rangrücktritt gerichtet sein kann, ist umstr (für den Fall fehlender Zwischenrechte bejahend MüKo/Lieder Rz 10; allg abl RGZ 84, 78, 84). Sicher ist dagegen, dass der Löschungsanspruch inhaltlich auf bestimmte Fälle der Vereinigung von Hypothek und Eigentum beschränkt werden kann; teilw wird angenommen, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung beziehe sich § 1179 auch auf eine bei Bestellung bereits eingetretene ›endgültige‹ Vereinigung (vgl etwa Lemke/Regenfus Rz 9).

 

Rn 5

Unter § 1179 Nr 1 fallen alle beschränkt dinglichen Rechte, die keine Grundpfandrechte sind, auch der Heimfallanspruch des Grundstückseigentümers am Erbbaurecht (Hamm NJW-RR 02, 738 [OLG Hamm 18.12.2001 - 15 W 304/01]). Ansprüche nach § 1179 Nr 2 müssen glaubhaft gemacht werden (§ 29a GBO).

 

Rn 6

Die Eintragung erfordert die Bewilligung des Eigentümers (§ 19 GBO), aber nicht die Zustimmung des Gläubigers des betroffenen Rechts. Bei Briefrechten braucht zur Eintragung der Löschungsvormerkung der Brief nicht vorgelegt zu werden (§ 41 I 3 GBO); sie wird auch nicht auf dem Brief vermerkt (§ 62 I 2 GBO).

 

Rn 7

Die eingetragene Löschungsvormerkung bewirkt nach §§ 883, 888 keine Grundbuchsperre; die eingetragene Hypothek kann daher ohne Zustimmung des Löschungsvormerkungsberechtigten im Rang zurücktreten (Schöner/Stöber Rz 2561). Ist eine Eigentümergrundschuld entstanden, aber noch der frühere Gläubiger der Hypothek eingetragen, ist str, ob der Vormerkungsberechtigte einen eigenen Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894) hat oder lediglich einen Anspruch gegen den Eigentümer, auf Berichtigung hinzuwirken (so RGZ 93, 114). Zur Insolvenzfestigkeit vgl § 1179a Rn 9.

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