Rn 7
§ 1143 ist auf Grundschuld und Rentenschuld nicht anwendbar; bei Befriedigung durch den Eigentümer erwirbt dieser bei der Sicherung fremder Schuld die gesicherte Forderung also nicht automatisch (Brandbg BKR 12, 158 [OLG Brandenburg 21.12.2011 - 4 U 13/11]); ob er deren Abtretung verlangen kann, bestimmt sich nach dem der Sicherung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (sog ›Deckungsverhältnis‹); vgl weiter § 1192 Rn 7.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen