Rn 7

Ist ein anderer als der persönliche Schuldner Sicherungsgeber, so besteht neben dem Kreditvertrag und dem Sicherungsvertrag meist noch eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Sicherungsgeber (sog Deckungsverhältnis). Aus diesem ergibt sich, warum der Sicherungsgeber die Sicherheit stellt (zB Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, Schenkung oder ein Gesellschaftsverhältnis) und ob und unter welchen Voraussetzungen der Sicherungsgeber vom Schuldner Ersatz verlangen kann, wenn er auf die Grundschuld oder auf die Forderung zahlt (Saarbr OLGRep 05, 139, 140). Besteht kein Deckungsverhältnis, so ist der Schuldner um Zahlungen des Sicherungsgebers ungerechtfertigt bereichert.

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