Rn 6

Nach Ablauf der Frist kann der Hypothekar auch ohne Fälligkeit der Forderung Befriedigung iSd § 1147 wegen des dinglichen Anspruchs – nicht wegen der persönlichen Forderung – verlangen; bei unverzinslichen Forderungen sind 4 % jährliche Zwischenzinsen (§ 246) abzuziehen, nicht etwa Verzugszinsen, da § 497 nicht anwendbar ist.

 

Rn 7

Eine entspr Anwendung von § 1133 auf den Pfandgläubiger an einer Hypothek kommt nicht in Betracht (aA Breslau JW 28, 2474 m abl Anm Walsmann).

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