Rn 13

§ 1132 ist auf Grundschuld und Rentenschuld entspr anwendbar (§ 1192 I). Eine einheitliche Forderung ist naturgemäß nicht Voraussetzung; eine an mehreren Grundstücken lastende Grundschuld ist dann Gesamtgrundschuld, wenn sie als solche bestellt wird. Der Mithaftvermerk ist auch hier deklaratorisch.

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