Rn 8

Als Pfanderstreckung oder Nachverpfändung wird die Bestellung einer Hypothek für eine Forderung bezeichnet, für die bereits eine Hypothek an einem anderen Grundstück besteht. Sind beide Grundstücke auf einem Grundbuchblatt eingetragen, so genügt hierzu ein entspr Eintrag in der Veränderungsspalte, der – anders als im Fall Rn 3 – konstitutive Bedeutung hat. Ist das nachverpfändete Grundstück bereits anderweit belastet, ist ein Rangvermerk anzubringen; andernfalls haben die eingetragenen Rechte den Rang, der sich aus der Reihenfolge der Eintragungen ergibt. Eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung muss für das nachverpfändete Grundstück gesondert erklärt, aber nicht besonders eingetragen werden.

 

Rn 9

Eine Pfanderstreckung auch dann möglich, wenn eine andere Person als der Inhaber der Hypothek im Grundbuch eingetragen ist (ursprüngliche oder nachträgliche Eigentümergrundschuld nach § 1163 oder Abtretung der Forderung außerhalb des Grundbuchs nach § 1154), sog ›verdeckte Nachverpfändung‹. Das Grundbuch wird dadurch nicht unrichtig (aA Grüneberg/Herrler § 1196 Rz 7 für außerhalb des Grundbuchs abgetretene Eigentümergrundschuld; vgl auch Bauer/Schaub/Krauß AT IV Rz 37 ff).

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