Rn 4

Die Ermächtigung kann durch den Minderjährigen nicht eingeklagt werden. Ist ein Vormund gesetzlicher Vertreter, kann er beim Familiengericht einen Antrag auf Ersetzung der Ermächtigung stellen. Sind die Eltern gesetzliche Vertreter, ist keine Ersetzung möglich (Soergel/Hefermehl Rz 9).

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