Rn 6
§ 1127 ist auf Grundschuld und Rentenschuld entspr anwendbar (§ 1192 I). Bei der Grundschuld haftet dem Gläubiger die Versicherungssumme bis zum Betrag der Grundschuld, auch wenn diese nicht voll valutiert ist (RGZ 124, 91).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen