Rn 9

Zweifelhaft und umstr ist, ob die Verfügung auch dann von Bedeutung ist, wenn ein rangschlechterer Hypothekar damit auf einen Mietzins zugreifen will, der einem rangbesseren Berechtigten zusteht, insb, ob die Abtretung von Mietzins an einen rangbesseren Hypothekar für die Zeit nach der Beschlagnahme durch einen rangschlechteren Hypothekar wirksam ist (bejahend: KG KGR 04, 514; verneinend: BGH NJW-RR 05, 1466 [BGH 09.06.2005 - IX ZR 160/04]). Zweifelsfrei dürfte sein, dass bei Pfändungen des Mietzinses durch mehrere Hypothekare der Zeitpunkt der Pfändung, nicht der Rang der Hypotheken ausschlaggebend ist, solange es nicht um die durch § 1124 II geregelte Zeit geht.

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