Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 04.07.2003; Aktenzeichen 94 O 12/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.06.2005; Aktenzeichen IX ZR 160/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4.7.2003 verkündete Urteil des LG Berlin - 94 O 12/03 - geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Tatsächliche Feststellungen

Herr D.N. ist Miteigentümer des Grundstücks Hs.-Straße in B. und Sondereigentümer von dort befindlichen Gewerberäumen.

Diese vermietete er mit Vertrag vom 13.5.1993 an die Beklagte. Die Nettokaltmiete beträgt nach diesem Vertrag seit dem 1.6.1999 monatlich 7.625,92 Euro.

Das Grundstück ist mit mehreren Grundschulden belastet und zwar zu Post III/1 und Post III/2 zu Gunsten der B.V. AG (heute und hier nachfolgend: B.H. AG) über 1.400.000 DM (Grundbucheintragung am 26.8.1992) und 550.000 DM (Grundbucheintragung am 2.11.1992) sowie zugunsten der Klägerin zu Post III/3 mit einer am 8.11.1995 eingetragenen Grundschuld über 730.000 DM.

Am 3.6.1994 trat Herr N. der B.H. AG sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus den Mietverträgen bezogen auf das Haus H.-Straße ab (Anlage K 3).

Am 15.3.2002 erwirkte die Klägerin beim AG Köpenick in Berlin wegen ihres dinglichen Anspruchs einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Az.: 32 M 4294/02) gegen Herrn N. Gepfändet wurden "angebliche" Forderungen des Herrn N. gegen die Beklagte und andere Dritte auf Zahlung der fälligen und künftig fällig werdenden Miete aus der Vermietung von Räumlichkeiten in dem Hause H. Str. und der Klägerin zur Einziehung überwiesen.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 6.6.2002 zugestellt.

Durch Beschluss vom 11.3.2003 ordnete das AG Hohenschönhausen (Az.: 30 L 6/03) wegen Ansprüchen der B.H. AG mit dem Rang der Post Abt. III Nr. 1 die Zwangsverwaltung an hinsichtlich des Miteigentumsanteils von Herrn N. an dem Grundstück H.-Straße, verbunden mit dem Sondereigentum an den streitgegenständlichen Räumlichkeiten.

Mit Schreiben vom 22.4.2003 forderte die Zwangsverwalterin die Beklagte auf, ab sofort die Mieten an sie zu zahlen.

Die Klägerin hat von der Beklagten aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 15.3.2002 zuletzt die Mieten für die Zeit von Juli 2002 bis einschließlich April 2003 verlangt, ferner hat sie die Feststellung der Mietzahlungsverpflichtung ab Mai 2003 soweit keine Zwangsverwaltung bestehe, begehrt.

Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Der streitgegenständliche Mietforderungsanspruch des Herrn Neumann gegen die Beklagte sei durch den - auch in formeller Hinsicht wirksamen - Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15.3.2002 wirksam gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden und zwar auch im Hinblick auf die zeitlich frühere Abtretung der Mietforderungen an die B.H. AG am 3.6.1993.

Denn die mit dem Zahlungsantrag geltend gemachte Mietforderung habe Herrn N. zugestanden, da die vorangegangene Abtretung an die B.H. AG infolge der Beschlagnahme durch die Klägerin nach § 1124 Abs. 2 S. 1 BGB unwirksam geworden sei.

Dem stehe nicht entgegegen, dass zur Zeit der Abtretung an die B.H. AG am 3.6.1993 die Grundschuld, aufgrund derer die Klägerin vollstrecke, noch nicht bestanden habe. § 1124 Abs. 2 BGB betreffe sämtliche Vorausverfügungen, unabhängig vom Zeitpunkt der Bestellung einer Grundschuld.

Die Anwendung des § 1124 Abs. 2 BGB sei auch nicht nach § 879 BGB im Hinblick darauf, dass die B.H. AG vorrangige Grundpfandrechtsgläubigerin sei, ausgeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages und der Begründung des Urteils des LG wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des LG Bezug genommen.

Gegen das Urteil des LG hat die Beklagte in vollem Umfang Berufung eingelegt.

Die Beklagte trägt vor:

Zum Zahlungsantrag

1. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15.3.2002 sei schon aus formellen Gründen unwirksam, da die zu pfändende Forderung nicht zutreffend bezeichnet worden sei.

Danach habe die Pfändung die angebliche Forderung des Schulders - Herrn N. - gegen die Mieter betroffen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses habe Herr N. aber keine Mietforderungen mehr gegen die Beklagte gehabt, da durch die Abtretung bereits die B.H. AG Inhaberin der Mietforderung geworden sei.

2. Das LG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die abgetretenen Mieten auch materiell-rechtlich von der Pfändung erfasst worden seien. Die vorangegangene Abtretung an die B.H. AG sei nicht nach § 1124 Abs. 1 S. 1 BGB in Folge der Beschlagnahme unwirksam geworden. Der Anwendbarkeit des § 1124 Abs. 2 S. 1 BGB stehe entgegen, dass die Mietforderung im Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld der Kl...

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