Rn 1

§ 1117 I liegt die Vorstellung zugrunde, der Gläubiger solle die Hypothek Zug um Zug gegen Auszahlung des Darlehens erhalten. Dementspr entsteht die Hypothek bereits mit der Eintragung, steht aber bis zur Briefübergabe dem Eigentümer zu (§§ 1163 II, 1177), bei dann noch nicht entstandener Forderung auch darüber hinaus (§ 1163 I).

 

Rn 2

Die Übergabe kann entweder durch den Eigentümer oder auf dessen Bestimmung durch das GBA nach § 60 II GBO erfolgen; sind mehrere Eigentümer vorhanden, müssen alle mit der Übergabe einverstanden sein (RGZ 52, 360). Keine Übergabe ist die Aushändigung des Briefs durch einen Unbefugten (RGZ 75, 221) oder durch das GBA entgegen § 60 I GBO; erst recht genügt es nicht, dass der Gläubiger anderweitig in den Besitz des Briefes gelangt (BGH NJW-RR 93, 369; diff Reinicke/Tiedtke NJW 94, 345).

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