Rn 5

Umwandlung der einen Form in die andere ist möglich (II 2; III); sie wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Bestehen Rechte Dritter an der Hypothek, dann müssen diese zustimmen (§ 876). Das GBA berücksichtigt solche Rechte allerdings nur dann, wenn es das Bestehen positiv kennt. Auch wenn entgegen § 69 GBO der Brief nicht unbrauchbar gemacht wird, hat er ab diesem Zeitpunkt keine rechtliche Bedeutung mehr (KG JFG 7, 419); insb ist kein gutgläubiger Erwerb durch Briefübergabe möglich (Rn 2).

 

Rn 6

Bei der Umwandlung einer Sicherungshypothek in eine Verkehrshypothek bleibt diese mangels abweichender Bestimmung Buchhypothek (Dresd OLGR 29, 371; aA Planck/Strecker Anm 2; widersprüchlich Staud/Wolfsteiner Rz 44 einerseits und § 1186 Rz 6 andererseits).

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