Rn 7

Fehlen nach § 1115 erforderliche Angaben, ist die Hypothek grds nicht wirksam entstanden; die Eintragung unterliegt als inhaltlich unzulässig der Amtslöschung (§ 53 I 2 GBO). Das Fehlen der Angaben zu Zinsen und/oder anderen Nebenleistungen hat aber (nur) zur Folge, dass Zinsen und/oder andere Nebenleistungen nicht geschuldet sind; die Hypothek ist entstanden (RGZ 113, 229). Enthält die Eintragungsbewilligung keinen Schuldgrund, ist die Hypothek zumindest dann wirksam entstanden, wenn – wie stets – ein (richtiger oder falscher) Schuldgrund zu ermitteln ist; allerdings lehnt das GBA, wenn es die fehlende Angabe erkennt, die Eintragung ab (Colmar OLGR 16, 154).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge