Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung von Zwangshypotheken von Amts wegen

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 07.03.2001; Aktenzeichen 5 T 6/01)

 

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Ludwigshafen am Rhein wird angewiesen, die nachfolgend bezeichneten, im Grundbuch von Friesenheim jeweils zugunsten der Beteiligten zu 2) und 3) eingetragenen Zwangssicherungshypotheken von Amts wegen zu löschen:

Blatt … dritte Abteilung, laufende Nummer … der Eintragungen (zu laufender Nummer … der belasteten Grundstücke im Bestandsverzeichnis): Zwangssicherungshypothek zu 25.223,63 DM,

Blatt … dritte Abteilung, laufende Nummer … der Eintragungen (zu laufender Nummer … der belasteten Grundstücke im Bestandsverzeichnis): Zwangssicherungshypothek zu 25.223,61 DM,

Blatt … dritte Abteilung, laufende Nummer … der Eintragungen (zu laufender Nummer … zu … der belasteten Grundstücke im Bestandsverzeichnis): Zwangssicherungshypothek zu 25.223,63 DM,

Blatt … dritte Abteilung, laufende Nummer … der Eintragungen (zu laufender Nummer … zu … der belasteten Grundstücke im Bestandsverzeichnis): Zwangssicherungshypothek zu 25.223,63 DM.

2. Der Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. März 2001 wird aufgehoben.

3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 78 GBO statthaft, an keine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 80 Abs. 1 und 3, 71 Abs. 1 und 2 i.V. mit 53 Abs. 1 Satz 2 GBO; vgl. OLG Hamm FGPrax 1995, 181 und Bauer/von Oefele/Budde, GBO § 71 Rdnr. 50). Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 1) folgt aus dem Umstand, dass seine Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. BGH NJW 1994, 1158).

Das Rechtsmittel hat in der Sache bereits mit dem Hauptantrag Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 78 Satz 1 GBO).

1. Gegenstand des Verfahrens ist die – mit der Rechtsbeschwerde weiterverfolgte – Anregung des Beteiligten zu 1) (vgl. Demharter, GBO 23. Aufl. § 53 Rdnr. 15), die im Grundbuch jeweils „aufgrund vollstreckbarer notarieller Urkunden des Notars S. in … vom 17.10.1983 (Urk. Nr. …) und vom 07.07.1983 (Urk. Nr. …) im Wege der Zwangsvollstreckung” zugunsten der Beteiligten zu 2) und 3) – in Erbengemeinschaft – eingetragenen, im Tenor näher bezeichneten vier Zwangssicherungshypotheken gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen zu löschen (vgl. BayObLG MittBayNot 1991, 255, 256).

a) Das Landgericht hat die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1), des Eigentümers der belasteten Grundstücke bzw. des Inhabers der belasteten Miteigentumsanteile (§ 864 Abs. 2 ZPO), gegen die Eintragung der Zwangshypotheken mit Recht als zulässig beurteilt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Rechtsmittel als Beschwerde nach § 71 GBO zu werten ist. Gegen die Eintragung einer Zwangshypothek ist nach herrschender Meinung, der sich der Senat angeschlossen hat, die unbefristete Beschwerde nach § 71 GBO gegeben (vgl. RGZ 106, 74, 75, 76; Senat, Rpfleger 2001, 174; Beschluss vom 15. Juni 1994 – 3 W 63/94 –; BayObLGZ 1956, 218, 220; BayObLG JurBüro 1982, 1098, 1099; Rpfleger 1995, 106; OLG Köln JurBüro 1996, 159, 160; KG NJW-RR 1987, 592; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl. § 867 Rdnr. 28; MüKo/Eickmann, ZPO 2. Aufl. § 867 Rdnrn. 71, 72). Denn die Eintragung einer Zwangshypothek als Vollstreckungsakt wird aufgrund ihrer formellen Zuweisung zum Grundbuchverfahren verfahrensrechtlich nur nach den Vorschriften der Grundbuchordnung behandelt. Das Grundbuchamt wird insoweit in erster Linie als Grundbuchbehörde tätig. Die Eintragung der Zwangshypothek ist eine Entscheidung des Grundbuchamts; sie ist nicht als Entscheidung im Vollstreckungsverfahren zu qualifizieren (OLG Hamm Rpfleger 1973, 440).

Das Landgericht ist ferner zu Recht von der Berechtigung des Beteiligten zu 1) zur Einlegung der Erstbeschwerde ausgegangen. Denn der Eigentümer hat ein rechtliches Interesse daran, dass die rechtlichen Verhältnisse des Grundstücks im Grundbuch richtig wiedergegeben werden (BayObLGZ 1976, 106, 109; Bauer/von Oefele/Budde a.a.O. § 71 Rdnr. 87).

b) Grundbuchamt und Beschwerdekammer hätten jedoch der Anregung, die genannten vier Zwangshypotheken von Amts wegen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu löschen, nachkommen müssen. Denn es handelt sich um inhaltlich unzulässige Eintragungen. Inhaltlich unzulässig im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO sind solche Eintragungen, die mit dem eingetragenen Inhalt aus Rechtsgründen nicht bestehen können (BGHZ 136, 283, 287 m.w.N.). Die inhaltliche Unzulässigkeit muss feststehen und sich aus der Grundbucheintragung und den zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen selbst ergeben; andere Beweismittel dürfen nicht verwertet werden (Senat, Beschluss vom 23. Mai 2001 – 3 W 32/01 –; BayObLGZ 1987, 390, 393; BayObLG MittBayNot 1980, 203; 1991, 255, 256).

Die Eintragung der Zwangshypo...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge