Rn 5

Zwischen Zinsen und anderen Nebenleistungen besteht rechtlich kein grds Unterschied (BGHZ 47, 41); die nur für andere Nebenleistungen bestehende Möglichkeit der Bezugnahme auf die Satzung einer Kreditanstalt (II) hat keine praktische Bedeutung. Nebenleistungen können bspw ein Agio (Karlsr Rpfleger 68, 353), Vertragsstrafen bei Verzug mit der Zinszahlung (BayObLG Rpfleger 81, 297) oder ›Zinsen‹ sein, die von dem ursprünglichen Hypothekenkapital trotz zwischenzeitlicher teilweiser Tilgung (und sogar Löschung) der Hypothek zu zahlen sind (Köln Rpfleger 13, 500 [OLG Köln 19.04.2013 - 2 Wx 54/13]), was bei der Eintragung kenntlich gemacht werden sollte. Andere Nebenleistungen können einmalig oder periodisch, bedingt oder unbedingt zu zahlen sein; die Bezugsgröße muss angegeben sein (Brandbg NotBZ 11, 366 [OLG Brandenburg 03.08.2011 - 3 Wx 21/11]); eingetragen werden muss – wie bei den Zinsen – nur der maximale Belastungsumfang (›10 % Nebenleistung einmalig‹, ›bis zu 1,5 % Nebenleistung jährlich‹), iÜ ist Bezugnahme (§ 874) möglich. Mehrere Nebenleistungen können in einer Eintragung zusammengefasst werden; ob auch Zinsen und Nebenleistungen zusammengefasst werden dürfen, ist str (bejahend KG Rpfleger 66, 303). Nicht eintragungsfähig sind ›Nebenleistungen‹, die in Wahrheit eine (teilweise) Tilgung des Hypothekenkapitals darstellen.

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