Rn 9
Ist ein Alleineigentümer irrtümlich als Miteigentümer eingetragen und belastet er den Miteigentumsanteil, der für ihn eingetragen ist, mit einer Hypothek, so erwirbt diese der gutgläubige (§ 892) Gläubiger, ohne dass § 1114 entgegensteht (MüKo/Lieder Rz 18).
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