Rn 1

Anders als bei Verträgen soll bei einseitigen Rechtsgeschäften ein Schwebezustand und die damit verbundene Rechtsunsicherheit vermieden werden. § 111 findet sowohl Anwendung auf alle einseitigen Rechtsgeschäfte, auf geschäftsähnliche Handlungen (BRHP/Wendtland Rz 3) als auf die Bevollmächtigung (BGH NJW 90, 1721 [BGH 09.03.1990 - V ZR 244/88]; MüKo/Spickhoff Rz 4, 10). Nicht vom Anwendungsbereich erfasst ist die Sonderregelung des § 1596 für das Vaterschaftsanerkenntnis (Grüneberg/Ellenberger Rz 1) sowie die Begründung von Wertpapierangelegenheiten (MüKo/Spickhoff Rz 11).

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