Rn 1

Jeder Eigentümer haftet kraft Gesetzes während der Dauer des Eigentums auch persönlich für die fällig werdenden Einzelleistungen. Diese Haftung ist zu unterscheiden von der dinglichen Haftung aus § 1107, die auch für Rückstände aus der Zeit vor dem Eigentumserwerb besteht (BGH NJW 90, 2380). Sie ist ferner zu unterscheiden von der Haftung aus der gesicherten Forderung (Rn 5). Während die Haftung nach § 1107 nur in das Grundstück realisiert werden kann, ist die Haftung des § 1108 ins gesamte Vermögen durchsetzbar.

 

Rn 2

Die Haftung erfasst alle nach Eigentumsübergang fällig werdenden Leistungen. Sie ist auflösend bedingt durch den Eigentumsverlust (BGH Rpfleger 78, 207). Auf die Art des Erwerbes kommt es nicht an, die Norm gilt auch für den Ersteher in der Zwangsversteigerung, wenn das Recht bestehen blieb (BGHZ 123, 178).

 

Rn 3

Die Haftung entspricht in Art und Umfang der dinglichen nach § 1107. Sie unterliegt mithin auch den Veränderungen bei einer Wertsicherung (BGH NJW-RR 89, 1098 [BGH 17.02.1989 - V ZR 160/87]).

 

Rn 4

Bei Eigentumswechsel tritt, sofern Rückstände bestehen, eine Haftung mehrerer Personen ein. Der Veräußerer haftet für die Rückstände aus § 1108 weiter, für die haftet der Erwerber dinglich. War der Veräußerer nicht der Besteller des Rechts, so besteht auch noch die Haftung aus der gesicherten Forderung (Rn 5). Zwischen den Verpflichteten besteht regelmäßig ein Gesamtschuldverhältnis (BGHZ 123, 178). Der Ausgleich richtet sich bei Fehlen entspr Vereinbarungen grds nach § 426 bzw § 56 S 2 ZVG (BGH NJW 93, 2617 [BGH 08.07.1993 - IX ZR 222/92]). Davon abweichend richtet sich der Gesamtschuldnerausgleich zwischen den mit einer Gesamtreallast belasteten Eigentümern mehrerer Grundstücke analog §§ 1109 I 2 Hs 2, 748 nach der wertmäßigen Größe der Grundstücksteile (BGH NJW-RR 17, 1227 [BGH 18.05.2017 - IX ZR 51/15]).

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