I. Voraussetzungen.

 

Rn 7

Es gelten die allg Vollstreckungsvoraussetzungen. Titel kann eine persönliche Unterwerfung, § 794 I Nr 5, II ZPO (wegen § 800 ZPO s.o. Rn 2), oder ein Duldungsurteil bzw- vergleich sein. Für die Klage gilt § 24 ZPO. Sie kann im Urkundenprozess erhoben werden, wenn die Reallast auf Geld oder vertretbare Sachen lautet, §§ 592 ff ZPO.

II. Verfahren.

 

Rn 8

Nach § 1147 iVm § 866 I ZPO können die Zwangsversteigerung sowie die Zwangsverwaltung, auch nebeneinander, § 866 II ZPO, betrieben werden. Betreibt der Berechtigte aus der Reallast die Versteigerung, erlischt als Folge davon, unabhängig vom Umfang der Befriedigung, das Stammrecht, §§ 52, 91, 44 ZVG. Zur Vermeidung dieses Ergebnisses kann nicht vereinbart werden, dass die rückständigen Leistungen materiellen Nachrang hinter dem Stammrecht haben sollen (BGH NJW 04, 361 [BGH 02.10.2003 - V ZB 38/02]). Eine Aufnahme des Stammrechts ins geringste Gebot kann über § 59 ZVG (dazu Stöber NotBZ 04, 265), durch Betreiben aus dem persönlichen Anspruch des § 1108 in Rangklasse 5 des § 10 ZVG oder durch Betreiben aus einer nachrangig bestellten Grundschuld erreicht werden (dazu Oppermann RNotZ 04, 84).

 

Rn 9

Naturalleistungen müssen in der Versteigerung vor Antragstellung in einen Geldanspruch, §§ 280, 281, umgewandelt werden, § 46 ZVG ist nicht anwendbar, weil er nur Ansprüche betrifft, die ins geringste Gebot aufzunehmen sind.

 

Rn 10

In der Zwangsverwaltung werden Naturalleistungen nicht in Geld umgerechnet, sondern in Natur erfüllt (Stöber/Drasdo § 146 ZVG Rz 5).

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