Rn 10

Persönlich können bestimmte natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften berechtigt sein. Für mehrere Berechtigte gilt § 47 GBO.

 

Rn 11

Subjektiv-dinglich kann sie zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks, grundstücksgleichen Rechts oder einer Wohnungseigentumsberechtigung, nicht aber eines schlichten Miteigentumsanteils bestehen (BayObLG DNotZ 91, 398 [BayObLG 11.07.1990 - Breg. 2 Z 42/90]).

 

Rn 12

Ein Eigentümerrecht ist zulässig. Es kann als solches bestellt werden (MüKo/Mohr § 1105 Rz 61; Westermann/Gursky/Eickmann § 123 IV 1; ganz allgM). Es entsteht bei Konsolidation, § 889.

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