I. Grundsatz.

 

Rn 2

Das G bestimmt, dass minderjährige Kinder grds den Wohnsitz ihrer Eltern teilen. Dabei wird für die Eltern allerdings das Vorhandensein eines Personensorgerechts vorausgesetzt. Liegt dies nicht oder nur zT vor, so bedarf es einer Bildung der konkreten Fallgruppen (s.u. Rn 3).

II. Fallgruppen.

 

Rn 3

IRd Wohnsitzbestimmung für das Kind ist zunächst zu trennen, ob die personensorgeberechtigten Eltern zusammen leben oder ob sie getrennt leben. Im letzteren Fall ist danach zu trennen, ob die Personensorge beiden Elternteilen oder nur einem Elternteil zusteht. Von allen genannten Fallgruppen abzutrennen ist der besondere Fall, dass keinem Elternteil das Personensorgerecht zusteht.

1. Zusammenleben der Eltern.

 

Rn 4

Im Falle zusammenlebender Eltern teilen die Kinder kraft Gesetzes den Wohnsitz der Eltern, sofern beiden Eltern oder mindestens einem Elternteil die Personensorge zusteht. Soweit die Eltern mehr als einen Wohnsitz begründet haben, gilt dieser mehrfache Wohnsitz auch für die Kinder.

2. Getrennt lebende Eltern mit gemeinsamer Personensorge.

 

Rn 5

Im Falle getrennt lebender Eltern ist nach der gesetzlichen Regelung entscheidend, wem das Personensorgerecht zusteht. Bei gemeinsamer Personensorge beider Elternteile haben die Kinder kraft Gesetzes einen Doppelwohnsitz (BGHZ 48, 228; SächsOVG NJW 06, 1306). Selbst wenn ein Kind erst nach der Trennung der Eltern geboren wird, besteht von der Geburt an ein von beiden getrennten Elternteilen abgeleiteter Doppelwohnsitz; MüKoBGB/Schmitt § 11 Rz 7.

3. Personensorge für einen Elternteil.

 

Rn 6

Im Falle getrennt lebender Eltern, bei denen das Personensorgerecht nur einem Elternteil zusteht, ist dem Kind kraft Gesetzes als Wohnsitz der Wohnsitz dieses sorgeberechtigten Elternteils zugewiesen. Ohne Bedeutung ist es, aus welchen Gründen es zur Verteilung des Personensorgerechts gekommen ist. Im Einzelfall kann der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz des Kindes aufgeben, so dass das Kind seinen Wohnsitz nach den Regeln der §§ 7, 8 bei dem anderen Elternteil begründen kann (Ddorf FamRZ 78, 621).

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