Gesetzestext

 

1Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit dem Grundstück verkauft wird. 2Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich das Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör erstrecken soll.

 

Rn 1

Grundstück und Zubehör werden gesetzlich, wie nach der Verkehrsanschauung, als wirtschaftliche Einheit behandelt, vgl §§ 311c, 926. Ohne abw Vereinbarung erfasst das Vorkaufsrecht am Grundstück auch das Zubehör, selbst wenn es im Dritteigentum steht.

 

Rn 2

Wird jedoch das Zubehör isoliert veräußert, so besteht kein Vorkaufsrecht (MüKo/H.P. Westermann § 1096 Rz 3).

 

Rn 3

Gegen den Willen der Vertragsparteien kann der Berechtigte nicht den Erwerb des Zubehörs ablehnen, §§ 464 II, 311c.

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