Gesetzestext

 

Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten.

 

Rn 1

Die Norm gibt eine Auslegungsregel, sofern Vereinbarungen fehlen (BGHZ 41, 209).

 

Rn 2

Belastungen, die niemandem einen Vorteil gewähren, sind unzulässig. Fällt der Vorteil auf Dauer weg, erlischt das Recht. Ein rechtsschutzwürdiges Interesse fehlt, wenn sich die Berechtigung bereits aus dem Gesetz ergibt (Köln Rpfleger 82,463; Quack Rpfleger 79, 281).

 

Rn 3

Persönliche Bedürfnisse iSd Norm können auch solche des Geschäftsbetriebes oder Haushalts sein.

 

Rn 4

Das Gebot der schonenden Ausübung, §§ 1020 1090 II, verlangt im Einzelfall eine Interessenabwägung (vgl München NJWE-MietR 96, 193).

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