Rn 1

Um den Vertragspartner zu schützen, wenn er die Minderjährigkeit oder die fehlende Einwilligung nicht gekannt hat, erlaubt ihm § 109, sich während der Schwebezeit durch Widerruf von dem Vertrag zu lösen. Der durch einseitige, empfangsbedürftige, nicht formgebundene Willenserklärung ggü dem gesetzlichen Vertreter (§ 131 II 2) oder ggü dem Minderjährigen (I 2) zu erklärende Widerruf führt zur endgültigen Unwirksamkeit des Vertrages. Zur Rückabwicklung bereits ausgetauschter Leistungen und zum Schadensersatz s § 108 Rn 7. Ein entspr Widerrufsrecht enthalten die §§ 178, 1366 II und 1800.

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