Rn 5

Der Gläubiger hat den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die belasteten Gegenstände. Eine persönliche Haftung erfolgt nur gem § 1088. Eine Vollstreckung erfordert Leistungstitel gegen den Besteller. Gegen den Nießbraucher ist ein Duldungstitel notwendig, evtl § 794 II iVm I Nr 5 ZPO, ggf Klausel gem § 738 ZPO.

 

Rn 6

S 2 ist mit Ausnahme der Fälligkeitsregel überflüssig. Der Wertersatzanspruch des § 1067 I 1 ist eine Forderung des Bestellers gegen den Nießbraucher. Sie ist ohne Weiteres für Gläubiger des Bestellers gem § 829 ZPO pfändbar. Der Nießbraucher ist Drittschuldner, seiner Duldung bedarf es nicht. Auch vor Fälligkeit könnte die Pfändung erfolgen. Die sofortige Fälligstellung erlaubt die sofortige Einziehung nach Überweisung, §§ 835, 836 ZPO.

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