Rn 8

Die Genehmigung und deren Rechtzeitigkeit nach § 108 II 2 hat derjenige zu beweisen, der sich auf die Gültigkeit des Vertrages beruft. Für die Aufforderung nach § 108 II l ist der Vertragspartner beweispflichtig. Der Minderjährige, welcher nach Eintritt der Volljährigkeit den Vertrag genehmigt hat und sich nunmehr darauf beruft, dass der gesetzliche Vertreter die Genehmigung vor Eintritt der Volljährigkeit verweigert hat, trägt dafür die Beweislast (BGH NJW 89, 1728 [BGH 25.01.1989 - IVb ZR 44/88]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge