Rn 2

Die Norm gibt dem Nießbraucher eine gesetzliche Einziehungsermächtigung. Er verlangt Leistung an sich, dh Vornahme der Leistungshandlung ihm ggü. Der Leistungserfolg tritt aber in der Person des Gläubigers ein, sofern nicht verbrauchbare Sachen geschuldet werden, § 1075.

 

Rn 3

Prozessual folgt aus der Ermächtigung eine gesetzliche Prozessstandschaft (Rosenberg/Schwab/Gottwald § 46 II 2).

 

Rn 4

Der Gläubiger ist nicht gehindert, Leistung an den Nießbraucher zu verlangen. Er kann nicht Leistung an sich beanspruchen. Die Rechtskraftwirkungen bei einer Klage des Nießbrauchers bzw des Gläubigers sind zu beachten (s MüKo/Pohlmann § 1074 Rz 7, 10).

 

Rn 5

Die Einziehungsermächtigung umfasst neben der ausdrücklich genannten Kündigung (s.u. Rn 7) alle erforderlichen Maßnahmen, wie Mahnung, Klageerhebung, Geltendmachung im Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung sowie Forderungsanmeldung in der Insolvenz.

 

Rn 6

Zu den üblichen Durchsetzungsmaßnahmen ist der Nießbraucher dem Gläubiger ggü nach S 2 verpflichtet.

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