Rn 12

Erforderlich ist eine Einwilligung, wenn die Haftung des Minderjährigen nicht auf das unentgeltlich zugewendete Grundstück beschränkt ist. Der unentgeltliche Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks ist nicht rechtlich vorteilhaft, da der Minderjährige wegen § 566 in die Pflichten aus dem Mietvertrag eintritt (BGHZ 162, 137; NJW 05, 1430; NJW-RR 22, 793 Rz 8).

Ebenso ist eine Einwilligung erforderlich, wenn für einen Beteiligten ein schuldrechtliches Wohnungsrecht begründet werden soll (Hamm OLGZ 83, 144). Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist eine Schenkung auch dann, wenn sich der Schenker vertraglich ein Rückforderungsrecht vorbehalten hat (BGH FamRZ 05, 359; BayObLGZ 04, 86; Köln ZEV 98, 110; Rpfleger 03, 570; Brandbg NJW-RR 14, 1045, NJW 21, 477 Rz 20) oder der Beschenkte sich zur Darlehensgewährung verpflichtet (BFH NJW 77, 456; BFH WM 95, 604; aA bei Schenkung und Darlehen als einheitlichem Rechtsgeschäft Hamm DNotZ 78, 434 [OLG Hamm 13.03.1978 - 15 W 58/78], dazu Antenrieth DB 84, 2547). Nicht rechtlich vorteilhaft ist eine Schenkung auch dann, wenn den Minderjährigen als Betreiber einer Anlage (Photovoltaik) Verkehrssicherungspflichten sowie Informations- und Mitwirkungspflichten aus dem Vertrag treffen (Dresd NJW 16, 1027).

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