Gesetzestext

 

Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen.

 

Rn 1

Die gerichtliche Verwaltung des § 1052 ist nicht nur bei unterbliebener Sicherheitsleistung möglich, sondern erst recht bei bereits eingetretenen erheblichen Verletzungen der Eigentümerrechte. Ein Verschulden ist nicht erforderlich, wohl aber die Fortsetzung des rechtswidrigen Verhaltens nach der Abmahnung.

 

Rn 2

Während im Fall des § 1052 auf Sicherheitsleistung geklagt wird, ist Klagegegenstand hier unmittelbar die Duldung einer gerichtlichen Verwaltung. Mit dem vollstreckbaren Urt kann beim Vollstreckungsgericht die Anordnung der Verwaltung beantragt werden (vgl § 1052 Rn 2).

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