Rn 3

Gewöhnliche Unterhaltungsmaßnahmen treffen den Nießbraucher. Es sind dies solche, die regelmäßig und in kürzeren Perioden üblicherweise und vorhersehbar auftreten (BGH NJW-RR 03, 1290 [BGH 06.06.2003 - V ZR 392/02], normale Verschleißreparaturen; BayObLG MDR 77, 1019, Aufforstung nach Kahlschlag). Dies schließt die Erneuerung des Anstrichs, Dachreparatur, Verputzausbesserungen (vgl auch BGH NJW 09, 1810 [BGH 23.01.2009 - V ZR 197/07]) sowie die Versicherungspflicht und das Tragen von öffentlichen Lasten ein (Hamm NZM 14, 475, 476 [OLG Hamm 14.05.2013 - 15 W 149/13]).

 

Rn 4

Außergewöhnliche Maßnahmen treffen den Nießbraucher nur, wenn dies vereinbart ist. Eine Änderung der Lastentragungsregelung kann außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen erfassen (LG Landshut BeckRS 14, 13396). Dies betrifft die Totalerneuerung oder den Wiederaufbau eines Hauses (BGH NJW 91, 837 [BGH 14.12.1990 - V ZR 36/89]; Bremen BeckRS 20, 15142), eine Dach- (Kobl NJW-RR 95, 15) oder eine Heizungserneuerung (BFH/NV 91, 157 [BFH 10.07.1990 - IX R 50/88]). Werden die geschuldeten Maßnahmen nicht erbracht, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem § 281 (LG Landshut BeckRS 14, 13396).

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