Rn 11

Der Nießbraucher ist berechtigt, sämtliche Nutzungen der Sache zu ziehen, § 100 (BGH NJW 06, 1881; Hamm NZM 14, 475, 476 [OLG Hamm 14.05.2013 - 15 W 149/13]; vgl Erl zu §§ 99, 100; Jagdausübungsrecht LG Neuruppin BeckRS 16, 15150). Die unmittelbaren Früchte erwirbt der Nießbraucher nach § 954, die mittelbaren, zB Miete, durch Einziehung. Der Nießbraucher ist ab Entstehen des Nießbrauchs Gläubiger der Mietforderungen. Seine Gläubiger können diese pfänden, nicht jedoch Gläubiger des Eigentümers (Stöber/Rellermeyer Forderungspfändung Rz A.343). Bestellt ein Wohnungseigentümer ein Nießbrauchrecht, bleibt der Wohnungseigentümer mittelbarer Handlungsstörer (BGH NJW 14, 2640 [BGH 16.05.2014 - V ZR 131/13]). Der Nießbraucher von Wohnungseigentum ist nicht zur Anfechtung eines von den Wohnungseigentümern gefassten Beschl berechtigt (NJW-RR 21, 667 [BGH 26.02.2021 - V ZR 33/20]). Um dem Eigentümer die Nutzung eines Grundstückteils vorzubehalten, bestehen mehrere Möglichkeiten. Zulässig ist die Bestellung eines Nießbrauchs zulasten eines realen Grundstückteils (Rn 3), ein Bruchteilsnießbrauch, § 1066, ein Quotennießbrauch sowie der dingliche Ausschluss einzelner Nutzungen gem Abs 2 (Köln RNotZ 16, 668).

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