Rn 20

Erlöschensgründe sind (neben oben Rn 18) eine Aufhebung, §§ 875, 876, der lastenfreie Eigentumserwerb Dritter, §§ 892, und der Zuschlag in der Zwangsversteigerung, wenn das Recht nicht im geringsten Gebot berücksichtigt war, §§ 52, 91 ZVG. Ein befristetes Nießbrauchrecht erlischt mit Fristablauf. Ein Änderungsantrag auf Verlängerung kann nicht als Antrag auf Neueintragung behandelt werden (Hamm FGPrax 15, 112). Werden die Pflichten aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, nicht aber aus dem Kausalgeschäft verletzt, ist ein Rücktritt vom Kausalgeschäft ausgeschlossen. Der Nießbrauch und das gesetzliche Schuldverhältnis können auch nicht nach § 314 gekündigt werden. Ist in dem der Nießbrauchsbestellung zugrunde liegenden Kausalgeschäft die Zahlung eines wiederkehrenden Entgelts vereinbart und zahlt der Nießbraucher das Entgelt nicht, kann der Eigentümer aber das Kausalverhältnis unter den Voraussetzungen des § 314 I kündigen und den Nießbrauch kondizieren (BGH NJW 22, 2394 Rz 18).

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