Rn 1

§ 1000, welcher in seinen Rechtsfolgen praktisch identisch mit denen des § 273 II ist, erfährt seine Notwendigkeit neben dem § 273 II aufgrund der Tatsache, dass Verwendungsersatzanspruch iSd § 273 II nur unter den Voraussetzungen des § 1001 fällig wird, somit also erst nach Rückgabe, was jedoch widersinnig wäre. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 ist nach § 1003 als Befriedigungsrecht ausgestaltet. Die unterschiedlichen Interessen können im Prozess nur durch eine Zug-um-Zug-Verurteilung befriedigt werden: Der Eigentümer erhält die Sache, der Besitzer die Verwendungen. Darin besteht auch der wesentliche Unterschied hinsichtlich des Rechtes zum Besitz iSd § 986 (§ 986 Rn 6). Etwas anderes gilt nach 2 für den Fall, dass sich der Besitzer unerlaubt die Sache etwa durch einen Diebstahl beschafft hat. Das insoweit nicht gegebene Zurückbehaltungsrecht ist die Fortführung des Sanktionsgedankens bei deliktisch begründetem Besitz und der daraus resultierenden mangelnden Schutzwürdigkeit.

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