Rn 3

Der Begriff der Rechtsobjekte als Oberbegriff für die (körperlichen) Sachen und die (nicht körperlichen) Rechte sowie die Tiere wird im System des BGB vorausgesetzt. § 90 spricht vom Gegenstand als Oberbegriff von Sache und Recht. Hinzu kommen im Gesetz teilw Regelungen für Sachgesamtheiten oder das gesamte Vermögen (§§ 92 II, 311b II, III). Zu Daten, Software und digitalisierten Informationen s § 90 Rn 5.

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