Rn 42

Abweichungen von den gesetzlichen Formularanforderungen sind ausschließlich nach § 3 I Nr 1 iVm II, III ZVFV zulässig. Ansonsten sind Abweichungen unabhängig davon unzulässig, wie sie ausgefüllt oder übermittelt werden, etwa als Schriftstück, elektronisch per PDF oder als Datensatz. Die bisherige Unterscheidung zwischen inhaltlichen Abweichungen und solchen von der formalen Gestaltung entfällt. Durch etwaige Abweichungen darf nach § 3 I Nr 2 ZVFV die Verständlichkeit und Lesbarkeit der eingereichten Formulare sowie die Zuordnung von Text zu den jeweiligen Sinneinheiten nicht beeinträchtigt werden. Auch muss die Modulstruktur erhalten bleiben, § 3 I Nr 2 lit b) ZVFV (BRDrs 561/22, 64). Werden einzelne Module weggelassen, sind die nachfolgenden Module nicht neu durchzubuchstabieren. Werden Texte und Textfelder mehrfach genutzt, sind sie demselben Modulbuchstaben zuzuordnen (BRDrs 561/22, 64).

 

Rn 43

Zulässig ist nach § 3 II ZVFV:

Nr 1, die Formulare an geänderte Rechtsvorschriften anzupassen. Dies entspricht § 3 I 2 ZVFV aF. Unerheblich ist dabei, ob der Antragsteller das Formular eigenhändig anpasst oder sich eines Musters bedient, welches das BMJ oder ein Dritter an geänderte Rechtsvorschriften angepasst und zur Verfügung gestellt hat (BRDrs 561/22, 64).

Nr 2, Währungsangaben in den Formularen zu ändern. Dadurch soll es den Formularnutzern etwa erleichtert werden, die Pfändung und Überweisung auf Grundlage eines ausländischen Unterhaltstitels zu beantragen. Unbeantwortet bleibt, welcher Umrechnungskurs zugrunde zu legen ist (Waldschmidt JurBüro 23, 4, 6).

Nr 3, unwesentliche Änderungen der formalen Gestaltung vorzunehmen. Um die gewünschten Rationalisierungseffekte zu erreichen, sind Abweichungen bei der formalen Gestaltung prinzipiell unzulässig. Zulässig sind aber unwesentliche Änderungen der formalen Gestaltung aller Art, zB der Schriftgröße, sonstiger Formularelemente, wie etwa der Breite der Rahmenlinien oder der verwendeten Schriftfarbe. Um eine unwesentliche Änderung handelt es sich auch bei dem Hinzufügen elektronisch am Bildschirm ausfüllbarer Eingabefelder. Die Lesbarkeit darf aber nicht beeinträchtigt sein, allg § 3 I Nr 2 ZVFV. Dagegen handelt es sich bei der Änderung der Modulbezeichnung um keine unwesentliche Änderung. Auch die Bezeichnung der Texteingabefelder darf nicht weggelassen werden, Ausnahme in Nr 6 (BRDrs 561/22, 65).

Nr 4, den vorgesehenen Umfang von Texteingabefeldern zu erweitern oder zu verringern. Texteingabefelder können innerhalb oder außerhalb der Rahmen derart erweitert werden, dass mehr Zeichen eingegeben werden können als vorgesehen. Dies dient va professionellen Einreichern.

Nr 5, den Text einschließlich der Texteingabefelder außerhalb der Rahmen für die Angaben zum Gläubiger in Modul A und zum Schuldner in Modul B in den Formularen der Anl 1, 3 und 5 mehrfach zu verwenden.

Nr 6, den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder, der sich innerhalb von Rahmen befindet, insgesamt oder tw mehrfach zu verwenden oder tw wegzulassen bzw insgesamt einschließlich des dazugehörigen Rahmens und der insoweit betroffenen Modulbezeichnungen wegzulassen.

Nr 7, weitere Anl beizufügen, wenn im Formular die gewünschten Angaben nicht gemacht werden können. Die Regelung knüpft an § 3 III ZVFV aF an. Die Beifügung ist freilich nur zulässig, soweit sich die beabsichtigten Aufträge, Anträge, Informationen oder sonstigen Anliegen nicht in den frei verwendbaren Texteingabefeldern unterbringen lassen. Möglichst sollen die Angaben nur in den festdefinierten Datenfeldern erfolgen (BRDrs 561/22, 68).

 

Rn 44

Für die vom Gericht auszufüllenden Teile sind nach § 3 III Nr 1 ZVFV bestimmte Flexibilisierungen der Formulare unzulässig. Dadurch sollen dem Gericht stets dieselben Eingabefelder und Texte zur Verfügung gestellt werden. Zulässig ist eine Modifikation nach § 1 II Nr 6 lit b) ZVFV nur bei den Modulen Q, R und S der Anl 5. Diese Module betreffen Unterhaltsforderungen bzw Forderungen wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung sowie die (tw) Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten des Schuldners nach § 850c VI und sind nicht für jeden Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erheblich (BRDrs 561/22, 68).

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